Melde­stelle HinSchG

Whistle­Point — die ausge­la­gerte interne Melde­stelle nach dem Hinweis­ge­ber­schutz­gesetz (HinSchG)

Was ist Whistle­Point?

Whistle­Point ist eine ausge­la­gerte interne Melde­stelle und dient der Umsetzung des im Juli 2023 in Kraft getre­tenen Hinweis­ge­ber­schutz­ge­setzes (HinSchG). Über diese Melde­stelle können Personen aus dem internen Bereich des Unter­nehmens sowie auch Externe, die in Zusam­menhang mit der beruf­lichen Tätigkeit von Verstößen erfahren (nachfolgend: hinweis­ge­bende Person), diese melden und werden durch das HinSchG vor Repres­salien durch ihren Beschäf­ti­gungs­geber geschützt. Whistle­Point ist eine Plattform, über die hinweis­ge­bende Personen Verstöße schnell, einfach, digital und sogar anonym melden können.

Welche Verstöße kann ich melden?

  • Verstöße gegen Straf­vor­schriften = Jede Strafnorm nach deutschem Recht, z. B. Betrug oder sexuelle Beläs­tigung
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungs­wid­rig­keiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäf­tigten oder ihrer Vertre­tungs­organe dient: z. B. Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesund­heits­schutzes, Verstöße gegen das Mindest­lohn­gesetz oder Bußgeld­vor­schriften, die Verstöße gegen Aufklä­rungs- und Auskunfts­pflichten gegenüber Organen der Betriebs­ver­fassung wie Betriebs­räten sanktio­nieren.
  • Verstöße gegen Rechts­vor­schriften des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung bestimmter europäi­scher Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmit­telbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschie­dener Bereiche: z. B. Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terro­ris­mus­fi­nan­zierung, Vorgaben zur Produkt­si­cherheit, Vorgaben zur Verkehrs­si­cherheit, Vorgaben zur Beför­derung gefähr­licher Güter, Vorgaben zum Umwelt- und Strah­len­schutz, Lebens­mittel- und Futter­mit­tel­si­cherheit, Qualitäts- und Sicher­heits­stan­dards bei Arznei­mitteln und Medizin­pro­dukten, Regelungen des Verbrau­cher­schutzes, Regelungen des Daten­schutzes und der Sicherheit in der Infor­ma­ti­ons­technik, Regelungen des Verga­be­rechts, Regelungen zur Rechnungs­legung bei Kapital­ge­sell­schaften, Regelungen im Bereich des Wettbe­werbs­rechts etc.
  • Moralische Verstöße sind vom Schutz des Hinweis­ge­ber­schutz­ge­setzes nicht erfasst!

Wie gebe ich eine Meldung ab?

Whistle­Point stellt einen Link und einen QR-Code (siehe unten) mittels dessen eine neue Meldung erstellt oder eine bereits bestehende Meldung (nur die eigene Meldung!) weiter­ver­folgt werden kann. Die Whistle­Point-Software führt Schritt für Schritt durch die Einrei­chung einer Meldung. Meldungen können sowohl mündlich per Sprach­nach­richt einge­reicht werden, als auch schriftlich durch Ausfüllen der Textfelder.

Dazu wird zunächst ein Themen­gebiet ausge­wählt, anschließend muss entschieden werden, ob die vertrau­liche Meldung mit Angabe der Kontakt­daten oder anonym erfolgen soll. Zudem kann die Meldung einer Kategorie zugeordnet werden (z. B. Betrug, Macht­miss­brauch, etc.). Ebenso besteht die Möglichkeit, Dokumente, z. B. solche, die den gemel­deten Vorfall belegen, hochzu­laden und das Datum des Verstoßes anzugeben. Über Betätigung eines Buttons kann die Meldung einge­reicht werden.

Im Folgenden erhält man dann ein persön­liches Passwort, das bitte gemerkt und sicher aufbe­wahrt werden möge.

Auch bei einer anonymen Meldung hat man nach Einreichen der Meldung die Möglichkeit, eine E‑Mail-Adresse anzugeben, die die bearbei­tenden Rechts­an­wäl­tinnen nicht einsehen können und die lediglich der (automa­ti­sierten) Benach­rich­tigung dient. Es steht der hinweis­ge­benden Person auch frei, keine E‑Mail-Adresse zu hinter­legen. In diesem Fall muss man sich regel­mäßig mit dem Passwort bei Whistle­Point einloggen, um den weiteren Umgang mit der Meldung nachvoll­ziehen zu können. Hierzu muss eingangs der Button „Bestehende Meldung weiter­ver­folgen“ betätigt werden.

Was bedeutet der Grundsatz der Vertrau­lichkeit und gibt es Ausnahmen von diesem?

Die interne Melde­stelle hat von Gesetzes wegen die Vertrau­lichkeit der Identität der hinweis­ge­benden Person zu wahren, wenn der gemeldete Verstoß in den Anwen­dungs­be­reich des HinSchG fällt (oben genannte Verstöße) oder die hinweis­ge­bende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinrei­chend Grund hatte, dies anzunehmen. Das Vertrau­lich­keits­gebot gilt gleicher­maßen für die Identität der von der Meldung betrof­fenen Person sowie sonstige in der Meldung genannten Personen.

Der Vertrau­lich­keits­grundsatz ist elementar und darf nur aufgrund von im HinSchG genannten gesetz­lichen Ausnah­me­tat­be­ständen durch­brochen werden, z. B. wenn die hinweis­ge­bende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Infor­ma­tionen gemeldet hat oder aufgrund von Verlangens von Straf­ver­fol­gungs­be­hörden in Straf­ver­fahren oder aufgrund gericht­licher Entschei­dungen.

Was muss ich bei der Meldung beachten? Bergen diese ein Risiko für mich?

  • Wer berechtigt einen Verstoß meldet, wird von dem HinSchG umfassend vor Repres­salien durch den Beschäf­ti­gungs­geber geschützt.
  • Verbot von Repres­salien. Ziel des Hinweis­ge­ber­schutz­ge­setzes ist der Schutz von hinweis­ge­benden Personen vor Repres­salien. Dieser Schutz wird bereits auf die Androhung oder den Versuch, Repres­salien auszuüben, ausge­dehnt.

Zu den verbo­tenen Repres­salien gehören folgende Maßnahmen:

  • Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses
  • Vorzeitige Beendigung eines Werk- oder freien Dienst­ver­trags
  • Verwei­gerung der Teilnahme an Weiter­bil­dungs­maß­nahmen
  • Abmahnung im Arbeits­ver­hältnis
  • Diszi­pli­nar­maß­nahmen
  • Schädigung einschließlich Rufschä­digung
  • Herbei­führen finan­zi­eller Verluste
  • Ein Verstoß gegen das Verbot von Repres­salien macht den Beschäf­ti­gungs­geber schadens­ersatz- und bußgeld­pflichtig.

Achtung: Falsch­meldung

Es ist aber Vorsicht geboten: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Infor­mation meldet, ist zum Ersatz desje­nigen Schadens verpflichtet, der daraus resul­tiert.

Was passiert nach meiner Meldung?

Binnen sieben Tagen wird der Eingang der Meldung bestätigt. Die Ombuds­an­wäl­tinnen hinter Whistle­Point prüfen, ob der Verstoß unter den sachlichen Anwen­dungs­be­reich des HinSchG fällt (oben genannte Verstöße), treten mit der hinweis­ge­benden Person in Kontakt und prüfen die Stich­hal­tigkeit der Meldung. Erfor­der­li­chen­falls ersuchen die Anwäl­tinnen weitere Infor­ma­tionen und leiten anschlie­ßende Folge­maß­nahmen ein.
Spätestens drei Monate nach Mitteilung über den Eingang der Meldung gibt es eine Benach­rich­tigung der internen Melde­stelle zum weiteren Vorgehen und den Gründen dafür.

Welche Folge­maß­nahmen gibt es?

Die interne Melde­stelle schlägt dem Beschäf­ti­gungs­geber einen unter­neh­mens­in­ternen und einen externen Weg vor, mit dem gemel­deten Sachverhalt zu verfahren. Die schluss­end­liche Entscheidung trifft der Beschäf­ti­gungs­geber.
Die interne Melde­stelle kann die hinweis­ge­bende Person aber auch an eine andere zuständige Stelle verweisen (z. B. die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden) oder das Verfahren aus Mangel an Beweisen einstellen.

In Kürze — So wird eine Meldung einge­reicht:

  1. Melde­seite über den Link oder den QR-Code öffnen: https://whistleblowersoftware.com/secure/9a6454c6-4885–4c2d-8171-f9942f58cbd3
  2. Formular ausfüllen und abschicken
  3. Passwort für den Zugang speichern
  4. Der Bericht kann mit dem Passwort über die Melde­seite aufge­rufen und nachver­folgt werden.